Abtretungserklärung und Vollmacht

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich einer durch diese Vereinbarung vorzunehmenden Forderungsabtretung Folgendes:

Dem Zedenten steht eine Forderung aus einem Abschleppvorgang gegen den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zu. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung ist. Der Zedent sichert die Echtheit der Urkunde zu.

  1. Der Zedent tritt hiermit die ihm zustehende Forderung in voller Höhe an den Zessionar 
  2. Der Zessionar nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Es ist dem Zessionar gestattet, die Abtretung dem Schuldner gegenüber in geeigneter Form anzuzeigen.
  4. Der Abtretende (= Zedent) haftet dem Zessionar gegenüber für den Bestand der abgetretenen Forderung, nicht aber für die Bonität des Schuldners. Der Zedent sichert zu, zur Abtretung berechtigt zu sein, insbesondere sichert der Zedent zu, dass er nicht durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner an der Abtretung gehindert ist. Der Zedent sichert weiterhin zu, dass Rechte Dritter an der Forderung nicht bestehen. Die Forderung wurde bislang nicht an einen anderen abgetreten.
  5. Der Zedent berechtigt den Zessionar notwendige Halterermittlungen bei Falschparkern (z.B. bei Leerfahrten) durch einen externen Dienstleister durchführen zu lassen.