Thema Abschleppen

Wer darf alles eine Abschleppmaßnahme veranlassen?

Im öffentlichen Verkehrsraum sind die Polizei und die Ordnungsämter für die Veranlassung von Abschleppmaßnahmen zuständig. In einigen Regionen sind sogar die Verkehrsbetriebe dazu befugt. Auf privaten Verkehrsflächen darf der rechtmäßige Besitzer der Parkfläche Abschleppmaßnahmen beauftragen, um Falschparker abschleppen zu lassen.

Wer darf alles eine Abschleppmaßnahme veranlassen?

Die Beauftragung von Abschleppmaßnahmen von Privatparkplätzen, Kundenparkplätzen oder sonstigen privaten Parkräumen sind erlaubt. Das Selbsthilferechts nach §859 Abs. 3 BGB berechtigt den rechtmäßigen Parkplatzbesitzer dazu einen Abschleppdienst zu rufen. Unberechtigt parkende Fahrzeuge begehen eine verbotene Eigenmacht wodurch der Parkplatzbesitzer in seinem Besitz gestört wird. Für die Beauftragung und Durchführung von Abschleppmaßnahmen steht dir der kostenlose Service von PARKsmart Solutions zur Verfügung. Hier registrieren

Wer darf alles eine Abschleppmaßnahme veranlassen?

Wer sich unerlaubt auf einen privaten Parkplatz oder auf eine private Parkfläche z.B. von einem Supermarkt oder einer Arztpraxis stellt läuft Gefahr, dass der Parkplatzbesitzer sein Fahrzeug abschleppen lässt. Die Kosten für das Abschleppen können dabei je nach Region, Uhrzeit und Fahrzeuggröße unterschiedlich hoch ausfallen. Eines ist dabei aber sicher: Abgeschleppt zu werden ist teuer, ärgerlich und im höchsten Maße unnötig. Der BGH hat hierzu längst entschieden, dass die ortsüblichen Kosten nicht überschritten werden dürfen. Bundesweit können die durchschnittlichen ortsüblichen Kosten dabei jedoch variieren. Die Kosten einer Abschleppmaßnahme in Höhe von weit über 350 € sind möglich sollten aber hinterfragt werden.

Der Auftraggeber muss bei direkter Beauftragung einer Abschleppmaßnahme bei einem Abschleppdienst häufig für die Kosten in Vorleistung gehen und kann diese dann im Nachhinein beim Falschparker einfordern. Dies ist nicht nur lästig, sondern kann zum Teil auch ein langwieriger Prozess werden. Bei größeren Parkflächen und privaten Parkplätzen kommt schnell eine größere Summe an Vorleistungen zusammen. Dies können sich viele Unternehmen nicht nur nicht leisten, sondern entmutigt die Parkplatzbesitzer zusätzlich gegen Falschparker auf ihren privaten Parkflächen vorzugehen. Dies führt dazu, dass man Falschparker häufig gewähren lässt, anstatt das Auto abschleppen zu lassen. Darüber hinaus ist häufig keine rechts- und prozesssichere Abwicklung gewährleistet, wenn ein Auto über einen lokalen Abschleppdienst abgeschleppt wird. Nutze daher ein professionelles Falschparker Management System, wie die App von PARKsmart Solutions

PARKsmart ist für den Auftraggeber kostenlos und übernimmt die vollständige Abwicklung. Die entstandenen Kosten werden beim Fahrzeughalter geltend gemacht, da dieser für die Kosten der Abschleppmaßnahme laut BGH aufkommen muss. Lass den Frust nicht weiter über dich ergehen und registriere dich hier

Wie erfahre ich, ob mein Fahrzeug abgeschleppt wurde?

Aufgrund der Parkplatzknappheit z.B. in der Innenstadt hast du dich auf einen Kundenparkplatz eines Einzelhandelbetriebes gestellt. Als du von deiner Shopping Tour zurückgekommen bist, hast du festgestellt, dass dein Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz steht wo du es abgestellt hast. Bevor du auf die Idee kommst, dass der Grundstücksbesitzer dein Auto hat abschleppen lassen, ist die erste Vermutung oft, dass das Auto gestohlen wurde.

Jetzt hast du zwei Möglichkeiten:

  1. Du gehst in das Geschäft des Parkplatzes, auf dem du dein Fahrzeug abgestellt hast. Möglicherweise ist einem Mitarbeiter vor Ort etwas aufgefallen oder teilt dir sogar direkt mit, dass das Auto abgeschleppt wurde und wo sich dieses jetzt befindet.
  2. Du rufst bei der Polizei an und teilst dort mit, dass dein Fahrzeug nicht mehr an dem letzten dir bekannten Standort zu finden ist. Sollte das Auto abgeschleppt worden sein, wird die Polizei dir dies mitteilen. Zusätzlich erfährst du, wo das Fahrzeug verwahrt wird. Jedes abgeschleppte Auto wird bei der zuständigen Behörde gemeldet. Dabei ist es unerheblich, ob es eine Abschleppmaßnahme von einer öffentlichen oder privaten Parkfläche gewesen ist. Sollte das Fahrzeug nicht bei der Polizei gemeldet sein, muss von einer Straftat ausgegangen werden. Erstatte unverzüglich Anzeige.