Häufige Fragen

FAQ

PARKsmart ist dein digitaler Falschparker Manager und hilft dir dabei deine Parkflächenauslastung zu optimieren, indem widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf privaten Parkflächen unkompliziert, schnell und mit wenigen Klicks für dich kostenlos abgeschleppt werden. Hierbei greift PARKsmart Solutions auf moderne technologische Lösungen zurück wodurch wir ein elementarer Bestandteil von gegenwärtigen Smart City Konzepten sind. 

PARKsmart greift auf ein autorisiertes Community Netzwerk an renommierten Abschleppdiensten zu, um die hohen Ansprüche unserer Kunden zu erfüllen. Die PARKsmart Community umfasst daher hauptsächlich Verbandsunternehmen, die über einen diversifizierten Fuhrpark verfügen, wodurch die falschparkenden Fahrzeuge in jeder Lage (z.B. in engen Parklücken oder in Tiefgaragen) und jeder Güte (z.B. Sportwagen) beschädigungsfrei abgeschleppt werden können. Des Weiteren verfügt das Community Partnernetzwerk über ausreichende Eignungs- und Versicherungsnachweise. Im Rahmen des PARKsmart Solutions Partnermanagements, werden durch regelmäßige Audits, Prozesse- und Qualität kontinuierlich verbessert.

Ja, es ist erlaubt. Durch die Benutzung der PARKsmart App beseitigst du Besitzstörungen durch unberechtigt parkende Verkehrsteilnehmer im Rahmen deines Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Unberechtigt parkende Fahrzeuge begehen somit eine verbotene Eigenmacht, wodurch der Parkplatzbesitzer in seinem Besitz gestört wird. Im Falle einer Besitzstörung durch bestimmungswidriges Parken darfst du unter Zuhilfenahme von PARKsmart Solutions den Falschparker im Rahmen der Selbsthilfe beseitigen lassen. Dies gilt ebenfalls, wenn du die Parkfläche verwaltest, gemietet oder gepachtet hast.

Der Übergang vom privaten zum öffentlichen Parkraum kann manchmal schwer erkennbar sein. Für Falschparker auf öffentlichen Straßen sind in Deutschland die Behörden verantwortlich, welche durch die Bürger informiert werden können. Mit PARKsmart kann daher nur  eine Abschleppmaßnahme für private Parkflächen ausgelöst werden. Falschparker auf öffentlichen Straßen kannst du jederzeit bei der Polizei oder dem Ordnungsamt melden. 

Der Service von PARKsmart ist für dich kostenlos. Wir übernehmen die vollständige Auftragsabwicklung inklusive der Durchsetzung der entstandenen Forderung beim Fahrzeughalter. 

Die entstandenen Abschleppkosten werden von PARKsmart beim Fahrzeughalter geltend gemacht. Die Höhe der Abschleppkosten richtet sich nach den Vorgaben des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA). Die gültige Preisstruktur ist transparent und kann beim VBA eingesehen werden.

Nein, das ist nicht erlaubt. Das Zuparken eines Falschparkers ist eine Nötigung und stellt einen Straftatbestand dar. PARKsmart berät dich gerne über alle Möglichkeiten, sich gegen die verbotene Eigenmacht des Falschparkers zu wehren.

Ein ausgelöster Auftrag kann jederzeit storniert werden. Ist es für eine Stornierung zu spät, wird PARKsmart Solutions nach erfolgreicher Fahrzeughalterermittlung die entstandenen Kosten einer Leerfahrt beim Fahrzeughalter geltend machen. Auch in diesem Fall entstehen für dich keine Kosten.

Häufig kommt es dazu, dass Fahrzeughalter sich Ihres Eigentums auf fremden Parkplätzen entledigen. PARKsmart übernimmt für dich die Abschleppmaßnahme des Fahrzeugs, sodass du deinen privaten Privatparkplatz fortan wieder nutzen kannst. Sollte nach allen rechtlichen Bemühungen das Fahrzeug juristisch als „herrenlos“ bewertet werden, so übernimmt PARKsmart den Verwertungsprozess.

Jedes abgeschleppte Fahrzeug wird unverzüglich und automatisch bei der Leitstelle der jeweiligen örtlichen Polizei gemeldet, sodass der Standort über die Polizei erfragt werden kann.

Ja, ist er. Falschparker sind laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3. 2016, V ZR 102/15 verpflichtet die Kosten eines Abschleppvorgangs zu ersetzen. Parkt ein Autofahrer widerrechtlich und schuldhaft auf fremden Eigentum, so ist er zum Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) verpflichtet. Dies gilt auch, wenn eine andere Person (z.B. Ehegatte, Freunde oder Kinder) widerrechtlich mit dem Fahrzeug auf einem fremden Grundstück parkt. Gemäß § 862 Abs. 1 BGB kann der Grundstückeigentümer von dem so genannten Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Als Störer wird nicht nur die Person beschrieben, die das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat, sondern auch derjenige, der der Person, welche das Fahrzeug abgestellt hat, das Fahrzeug überlassen hat. Wird das widerrechtlich geparkte Fahrzeug durch den Grundstückeigentümer abgeschleppt, so tätigt dieser ein Geschäft des Halters, da dieser zur Beseitigung des Fahrzeuges nach § 683 S.1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB verpflichtet ist. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Einbehalten eines abgeschleppten Fahrzeuges zulässig. Dabei ist es unabhängig, ob die Abschleppmaßnahme privat oder behördlich veranlasst wurde. Der Abschleppdienst macht hier gemäß § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, bis der vollständige Rechnungsbetrag beglichen ist. Das Abschleppunternehmen kann in eigenem und/oder fremden Recht eine berechtigte Forderung geltend machten. 

 

Im Falle eines Rechtsstreits steht dir PARKsmart Solutions vollumfänglich zur Seite!

Die Straßenverkehrsordnung (StVo § 12) unterscheidet wie folgt: “Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt”.

Eine Parkdauer von bis zu drei Minuten wird als “halten” gewertet und gilt nicht als Parkvorgang. Um also einen Haltevorgang auszuschließen, muss drei Minuten abgewartet werden. Danach kannst du einen Auftrag zum Abschleppen des Fahrzeugs über die PARKsmart App erteilen.

Das Abschleppen von Falschparkern ist für dich als Auftraggeber kostenlos, da der Falschparker die entstandenen Kosten bei der Abholung seines Fahrzeuges entrichten muss. Lediglich wenn kein Kostenträger ermittelbar ist oder dieser sich seines Eigentums entledigt hat (Alt- oder Schrottfahrzeug), werden die Kosten gemäß unserer Preisliste an den Auftraggeber berechnet.

Alt- und Schrottfahrzeuge sind in aller Regel sehr leicht zu erkennen, da sie sehr stark verschmutzt, beschädigt und in einem sehr schlechten Zustand sind. Häufig sind diese Fahrzeuge zudem nicht zugelassen und haben keine Kennzeichen. Bitte bedenke, dass du – da das Fahrzeug auf deinem Grundstück steht –  in jedem Fall für die Entsorgung des Fahrzeugs verantwortlich bist und diese Kosten unumgänglich sind. Wir unterstützen dich gerne bei der Abschleppmaßnahme und der rechtssicheren Verwertung, sodass du keinen Aufwand hast.

Nach erfolgreicher Anlage eines Auftrages über die PARKsmart App wird der Auftrag an einen unserer Community Partner vermittelt. Dieser fährt zu der im Auftrag angegebene Adresse und schleppt den Falschparker bestenfalls ab. Das Fahrzeug wird zum Betriebshof des Abschleppdienstes verbracht und unverzüglich und automatisch bei der Leitstelle der jeweiligen örtlichen Polizei gemeldet, sodass der Standort über die Polizei erfragt werden kann. Der Falschparker muss dann sein Fahrzeug beim Abschleppdienst abholen und die Abschleppmaßnahme bezahlen.

Sollte der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppdienstes weggefahren sein, wird PARKsmart Solutions nach erfolgreicher Fahrzeughalterermittlung die entstandenen Kosten einer Leerfahrt beim Fahrzeughalter geltend machen.

Einer der Vorteile unseres Services besteht darin, dass man nicht vor Ort sein musst. Durch den Auftrag hat unser Community Partner alle wichtigen Informationen vorliegen.

Sollte ein Falschparker in einer Tiefgarage oder einem Parkplatz stehen, wo es eine Zufahrtsbeschränkung gibt (Schranke,Tor o.ä) ist es unabdingabr, dass eine Notiz bei der Auftragsanlage in das Kommentarfeld eingetragen wird, wie der Abschleppdienst in das Gebäude oder auf den Parkplatz kommt.

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